Satzung LAB vom 07.08.2019
Lange aktiv bleiben

                                     LAB-Emden e.V.

                                     Lange aktiv bleiben

                                       - Satzung -

 

 

  • 1 Name, Sitz, Gliederung, Zugehörigkeit, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen:

 

                                             LAB-Emden

                             Lange aktiv bleiben

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Emden und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Aurich eingetragen werden und führt dann den Namen LAB - Emden e.V. Lange aktiv bleiben.

(3) Der Verein wird die Mitgliedschaft im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., Kreisgruppe Emden, beantragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

  • 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der Altenhilfe.

Der Verein arbeitet in Emden ohne parteipolitische oder konfessionelle Bindung. Er vertritt die Interessen der älteren Generation in gesellschaftlicher Beziehung.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. a) die Errichtung und Unterhaltung von Begegnungsstätten und ähnlichen Einrichtungen, in denen ältere Menschen gemeinsam aktiv sein können.
  2. b) die Beratung und persönliche Hilfe für ältere Menschen, die präventiven Charakter hat, sowie durch bildende und sozial kulturelle Angebote. Sie sollen älteren Menschen ermöglichen, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und so einer drohenden Vereinsamung und Isolierung zu entgehen.
  3. c) Zusammenarbeit mit parlamentarischen Gremien, Behörden und Organisationen bei der Planung und Durchführung von Aufgaben, welche die ältere Generation betreffen.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden und bei Auflösung des Vereins.

(4) Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder können Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Reisekosten oder ändere Tätigkeitsvergütungen für konkrete Arbeitsleistungen im üblichen Rahmen erhalten

(vgl. §3 Nr.26 EstG). Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

  • 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat

  1. a) ordentliche Mitglieder
  2. b) fördernde Mitglieder
  3. c) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Persson werden.

(3) Förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützen und fördern wollen.

(4) Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben im Übrigen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.

(5) Die Mitgliedschaft nach Abs. 2 und 3 wird aufgrund eines Aufnahmeantrages erworben, den der Vorstand entgegennimmt und über den dieser entscheidet.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder Ausschuss bzw. durch Erlöschen der juristischen Person oder Vereinigung.

(7) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 6 Wochen vor Quartalsende gekündigt werden (Austritt). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

(8) Mitglieder können aus wichtigem Grund von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn Mitglieder

  1. a) den Zwecken und Zielen des Vereins zuwiderhandeln,
  2. b) den satzungsgemäßen und sonstigen Verpflichtungen nicht                            

           nachkommen, beispielsweise wenn das Mitglied trotz Mahnung

           länger als 1 Jahr mit seiner Beitragszahlung im

           Rückstand ist,

  1. c) durch ihr Verhalten den Verein wiederholt beeinträchtigt, d.h.

           sich nicht loyal verhalten, das Ansehen des Vereins schädigen,    

           interne Angelegenheiten nach außen tragen und

           allgemeingültige demokratische Prinzipien missachten.

 

Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands mit Angabe der Gründe. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abschließend entscheidet.

 

(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie ggfs. eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.

 

  • 5 Beiträge

(1) Die Vereinsbeiträge sind Monatsbeiträge. Sie werden zum Ersten eines jeden Monats fällig. Über die Art und Weise ihrer Entrichtung entscheidet der Vorstand (Jahres-, Halbjahres- und Vierteljahreszahlung)

2) Die Vereinsbeiträge setzen sich aus dem Grundbeitrag und einem Sonderbeitrag zusammen. Der Grundbeitrag wird für die Mitgliedschaft erhoben. Ein Sonderbeitrag wird auf Beschluss des Vorstandes fällig, wenn damit ein besonderer Aufwand der besuchten Neigungsgruppen oder Treffs abgegolten werden soll.

(3) Die Höhe des Vereins-Grundbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vereinsvorstandes.

(4) Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst.

 

  • 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vereinsvorstand

 

  • 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins

(2) Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ihre Einberufung erfolgt durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall durch einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung

4) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder ist von der bzw. dem Vorsitzenden eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

(5) Aufgabe der Mitgliederversammlung ist insbesondere,

  1. a) den vom Vorstand zu erstattenden Geschäfts-, Kassen-,

           Vermögens- und Prüfungsbericht zu beraten und zu beschließen,

 

  1. b) den Vorstand zu entlasten,

 

  1. c) den Vorstand zu wählen und abzuberufen,

 

  1. d) die Kassenprüfer zu wählen,

 

  1. e) über Änderungen der Vereinssatzung und über die Auflösung          

           des Vereins zu beschließen.

 

(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der Vorsitzenden oder einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin geleitet. Sie ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der Anwesenden, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmrechte können nur einheitlich ausgeübt werden.

 

7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist innerhalb von drei Wochen ein Protokoll anzufertigen. Es ist von dem/der Protokollführer/in und dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen und steht den Mitgliedern auf Verlangen zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Vereins zur Verfügung. Einwendungen gegen das Protokoll sind dem Vorstand innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Protokolls schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

 

 

  • 8 Vereinsvorstands

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern (m/w). Entsprechend einer angemessenen Aufgabenverteilung kann der Vorstand erweitert werden. Neben dem/der Vorsitzenden und den Stellvertretern(innen) dürfen jedoch nicht mehr als fünf weiter Mitglieder dem Vorstand angehören (2). Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinigt. Der/die Vorsitzende und entsprechende Stellvertreter werden in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt, das entsprechende Vorstandsamt nicht wieder zu besetzen.

 

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes durch Tod oder sonstige Gründe beruft der Vorstand ein Mitglied, dessen Amtszeit mit Sitz und Stimme für die restliche Wahlperiode gilt.

 

(4) Die Wahl des Vereinsvorstandes wird in der Mitgliederversammlung durchgeführt.

 

(5) Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Vereinsvorstandes obliegen der Mitgliederversammlung ebenso wie das Verfahren gegen sonstige Vereinsmitglieder gem. § 4 Abs. 8 dieser Satzung.

 

(6) Der Vorstand leitet den Verein und gibt eine Geschäftsordnung. Er kann Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

 

(7) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem /der Vorsitzenden, der Stellvertreter(innen) und den Kassenwart ( in)

Jede(r) von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

 

(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder gemäß Abs. 1 anwesend ist, darunter ein Vorstandsmitglied i.S. v. § 26 BGB. In Eilfällen kann eine Abstimmung auch schriftlich erfolgen.

 

Die Führung der laufenden Geschäfte kann einem vom Vereinsvorstand zu bestellendem Geschäftsführer übertragen werden. Soweit ein Geschäftsführer bestellt worden ist, wird der Verein im Rahmen der laufenden Geschäfte von ihm vertreten. Seine Vollmachten sind durch eine vom Vorstand zu erstellender Dienstanweisung festzulegen.

 

(9) Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten die Mitglieder des Vorstandes eine angemessene Aufwandentschädigung im Rahmen der zulässigen gesetzlichen Möglichkeiten. Die bei der Vereinsarbeit entstandenen notwendigen Auslagen werden ihnen ersetzt.

 

  • 9 Beschlüsse

 

Beschlüsse der Organe des Vereins sind zu protokollieren. Der Vorstand bewahrt diese Protokolle im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auf.

 

  • 10 Kassenprüfer

 

(1) die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer (Rechnungsprüfer) und zwei Stellvertreter.

 

 

 

 

  • 11 Satzungsänderung

 

(1) Für Satzungsänderungen bedarf es der Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(2) Der bzw. die Vorstandsvorsitzende sowie die jeweiligen Stellvertreter sind unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die von Gerichten, Aufsichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen zur Behebung gerichtlicher oder behördlicher Beanstandungen erforderlich und zweckdienlich sind.

 

  • 12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine außerordentliche dazu einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmrechte vertreten ist. Zur Annahme des Auflösungsantrages ist die Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschließen kann.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband e.V., Kreisgruppe Emden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat, vorzugsweise im Bereich der Altenhilfe.

  • 13 Liquidation

Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Die Vertretungsregelung für den Vorstand gem. § 8 Abs. 8 dieser Satzung gilt für die Liquidatoren entsprechend.

 

  • 14 Recht am Namen

Bei Auflösung des Vereines erlischt das Recht, den Namenszusatz zu führen:      

           LAB-Emden e.V

           Lange aktiv bleiben

Diese Satzung wurde von den Mitgliedern des Vereins LAB-Emden e.V. Lange aktiv bleiben am 07. August 2019 beschlossen.

 

 

notiz-1

 Notizen

 

 

Wir haben seit dem

1. Januar 2020

ein neues Konto bei der Sparkasse Emden

Iban:

DE88 2845

0000 0021 0178 50

 

 

 

 

 

 

 

 

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